Das zentrale Sachenrecht des ABGB ist das Eigentum als dingliches Vollrecht an einer Sache. Häufig versteht man darunter die Sache selbst als Eigentum im objektiven Sinn (alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen). Als Eigentumsrecht (Eigentum im subjektiven Sinn) definiert es die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und andere davon auszuschließen. Das Eigentumsrecht ist gesetzlich geschützt, aber auch diversen Ausübungs- und Erwerbsbeschränkungen unterworfen. Im Interesse des allgemeinen Wohls ist auch eine Enteignung zulässig.