Bei einer Doppelveräußerung erwirbt derjenige Eigentum, dem die bewegliche Sache zuerst übergeben wird (§ 430 ABGB), wobei jede Übergabeform in Betracht kommt. Schuldrechtlich sind beide Verträge grundsätzlich bindend. Der Beeinträchtigte ist auf vertragliche Leistungs- und Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner verwiesen. Bei der Doppelveräußerung unbeweglicher Sachen erwirbt derjenige Eigentum, der zuerst um die bücherliche Einverleibung ansucht (Rangprinzip; § 440 ABGB). Dem nicht verbücherten Ersterwerber stehen Schadenersatzansprüche gegen den vertragsbrüchigen Veräußerer zu.