Unter Dereliktion versteht man die freiwillige Aufgabe des Besitzes oder des Eigentums an einer Sache. Sie ist eine Willensbetätigung, bestehend aus der Aufgabe des Besitzes/des Eigentums bei nach außen hin eindeutig erkennbarer Aufgabe des Besitzwillens. Nach der Grundregel des § 386 ABGB ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass jemand sein Eigentum aufgeben wollte. Diese Regel wird auf den Besitz analog angewendet. Für die Dereliktion ist beschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Eine derelinquierte Sache ist herrenlos und daher grundsätzlich durch jedermann okkupierbar.