Beim Eigenbedarf handelt sich um – im Gesetz speziell geregelte – Kündigungstatbestände, die in § 30 Abs 2 Z 8–9 MRG geregelt sind. Der Vermieter ist nach diesen Bestimmungen unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, das Bestandverhältnis vorzeitig aufzulösen, wenn ein dringender Notstand des Vermieters bzw seiner nahen Angehörigen besteht.
Einleitung
Die Eigenbedarfskündigungen nach den § 30 Abs 2 Z 8–9 MRG haben sowohl im Teil- als auch im Vollanwendungsbereich des MRG Geltung.