Diversion ist als alternative Beendigungsmöglichkeit eines Strafverfahrens im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität zu verstehen, die, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt, durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einzuleiten ist. Voraussetzung ist, dass eine Bestrafung „nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken“ (§ 198 Abs 1 StPO).