§ 207a StGB soll ua die ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger schützen. Dazu enthält das Delikt einerseits ein Verkehrs- und Verwertungsverbot für Produzenten und Vertreiber tatbildlicher Abbildungen und Darstellungen sowie andererseits ein Besitz(verschaffungs)verbot und ein Zugriffsverbot im Internet für Konsumenten.