In jedem Arbeitsvertrag sollten eine konkrete Verwendung (= Tätigkeit) und ein konkreter Arbeitsort des Dienstnehmers vereinbart werden. Je weiter die Tätigkeit und der Arbeitsort umschrieben sind, umso mehr Spielraum hat der Dienstgeber für einseitige Änderungen. Weist der Dienstgeber dem Dienstnehmer innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrags zB eine neue Tätigkeit zu, hat er dieser Weisung Folge zu leisten, ansonsten er einen Entlassungsgrund setzen kann.