Der Abschluss eines Dienstvertrags kann schriftlich, mündlich oder schlüssig erfolgen. Wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, ist es erforderlich, einen Dienstzettel nach den Anforderungen des § 2 AVRAG auszustellen. Ebendies gilt für freie Dienstverhältnisse, bei deren Vereinbarung jedoch äußerste Vorsicht geboten ist. Ein Dienstzettel stellt lediglich etwas „Faktisches“ dar, kann somit nur als Beweis einer Vereinbarung herangezogen werden.