Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Bewerber der Ersatz seiner Vorstellungskosten gebührt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Diesbezüglich ist va zu prüfen, wer die Initiative zum Vorstellungsgespräch ergriffen hat bzw ob sich der potenzielle Arbeitgeber (stillschweigend) zum Kostenersatz verpflichtet hat. Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber zum Ersatz der Vorstellungskosten dann verpflichtet, wenn ein Kostenersatz (allenfalls auch nur konkludent) vereinbart oder der Arbeitnehmer zur persönlichen Vorstellung durch den Arbeitgeber aufgefordert wurde.