vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Dienstvertrag - Tätigkeit und Dienstort

Bis zum DienstantrittDienstvertragHaiderMai 2024

In jedem Arbeitsvertrag sollten eine konkrete Verwendung (= Tätigkeit) und ein konkreter Arbeitsort des Dienstnehmers vereinbart werden. Je weiter die Tätigkeit und der Arbeitsort umschrieben sind, umso mehr Spielraum hat der Dienstgeber für einseitige Änderungen. Weist der Dienstgeber dem Dienstnehmer innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrags zB eine neue Tätigkeit zu, hat er dieser Weisung Folge zu leisten, ansonsten er einen Entlassungsgrund setzen kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte