Fügt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber oder einem Dritten bei Erbringung seiner Dienstleistungen einen Schaden zu, so kann in den Fällen grober und leichter Fahrlässigkeit die Höhe der Haftung des Arbeitnehmers richterlich gemäßigt werden. Dabei sind Mäßigungskriterien zu berücksichtigen wie insbesondere das Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers, das Ausmaß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, der Grad der Ausbildung des Arbeitnehmers oder die konkreten Arbeitsbedingungen im Schädigungszeitpunkt.