Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) unterscheidet vier Verschuldensgrade, deren Abgrenzung für die Haftungsfolgen von ausschlaggebender Bedeutung ist. Während der Arbeitnehmer bei vorsätzlicher Schädigung voll haftet, entfällt die Haftung bei entschuldbarer Fehlleistung zur Gänze. In den Fällen grober und leichter Fahrlässigkeit ist eine richterliche Mäßigung der Ersatzpflicht möglich.