Die atypisch stille Gesellschaft unterscheidet sich in ihrer Ausgestaltung von der typischen stillen Gesellschaft zumeist dadurch, dass der atypisch stille Gesellschafter am Vermögen beteiligt oder zur Geschäftsführung berechtigt ist.
Die atypisch stille Gesellschaft unterscheidet sich in ihrer Ausgestaltung von der typischen stillen Gesellschaft zumeist dadurch, dass der atypisch stille Gesellschafter am Vermögen beteiligt oder zur Geschäftsführung berechtigt ist.
