Die atypisch stille Gesellschaft unterscheidet sich in ihrer Ausgestaltung von der typischen stillen Gesellschaft. Der stille Gesellschafter ist hier häufig am Vermögen beteiligt oder zur Geschäftsführung berechtigt.
Die atypisch stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. Der OGH hat sie als „in der Praxis häufig vorkommender Mischtyp“ beschrieben.1