Die unbaren Zahlungsmittel sind Gewährschaftsträger und genießen durch die §§ 241a bis 241h StGB einen eigenständigen strafrechtlichen Schutz. Mit den §§ 241a bis 241h StGB sollen die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs geschützt werden. Das geschützte Rechtsgut dieser Deliktsgruppe ist die Institution des unbaren Zahlungsmittels als solches.