§ 241e StGB umfasst zwei Deliktsfälle, mit denen der Bestandsschutz von unbaren Zahlungsmitteln strafrechtlich abgesichert wird: Abs 1 pönalisiert das Sich-Verschaffen eines „fremden“ unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung durch dessen spätere Verwendung oder der Ermöglichung dessen Fälschung. Damit werden in aller Regel Vorbereitungshandlungen zu späteren Vermögensdelikten erfasst. Abs 3 stellt das Vernichten, Beschädigen und Unterdrücken eines „fremden“ unbaren Zahlungsmittels unter Strafe und ist damit das Pendant zur Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB.