Die Delikte gegen unbare Zahlungsmittel (§§ 241a bis 241h StGB) stellen zumeist auf das unbare Zahlungsmittel als Tatobjekt ab. Dieses wird in § 74 Abs 1 Z 10 StGB legal definiert und ist weit zu verstehen: Unbare Zahlungsmittel sind demnach neben körperlichen unbaren Zahlungsmitteln vor allem auch unkörperliche Zahlungsinstrumente des modernen und digitalen Zahlungsverkehrs.