Der Begriff Vorhaft bezeichnet den Zeitraum von der Festnahme eines Tatverdächtigen und seiner Anhaltung in Verwahrungs- und/oder Untersuchungshaft bis zur rechtskräftigen Verurteilung. Die Anrechnung der Vorhaft auf verhängte Freiheitsstrafen und Geldstrafen ist ein – vom Strafausspruch getrennter, mit diesem aber im Fall dessen Aufhebung unweigerlich verbundener – Ausspruch sui generis.