Die ZPO regelt im Zweiten Teil (§§ 226 bis 430) das Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz (GH-Verfahren) als Grundtyp des erstinstanzlichen Verfahrens. Darauf aufbauend enthält der Dritte Teil der ZPO (§§ 431 bis 460) von diesem Verfahrenstyp abweichende Sonderregelungen für das bezirksgerichtliche Verfahren (BG-Verfahren).

