Das Gericht darf Feststellungen nur auf Basis in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweise treffen. Die Beweiswürdigung ergibt sich aus den §§ 258, 270 StPO.
Einleitung
1. Freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO)1
Das Gericht darf Feststellungen (in Urteilen und Beschlüssen) nur auf Basis in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweise treffen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist daher unzulässig.2