Die StPO kennt persönliche, aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses mit dem Beschuldigten oder der Schutzbedürftigkeit von Zeugen bestehende Gründe, sich der Zeugenaussage zu entschlagen (§ 156 Abs 1 StPO), und überdies das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn ein Zeuge sich oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen könnte, oder eine – vor allem berufsrechtliche – Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht (§ 157 StPO). Nicht jeder Verstoß gegen eines dieser Rechte ist mit Nichtigkeit bedroht.