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Beweiswürdigung - Strafrecht

StrafrechtHauptverhandlungKroschlMärz 2024

Das Gericht darf Feststellungen nur auf Basis in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweise treffen. Die Beweiswürdigung ergibt sich aus den §§ 258, 270 StPO. 

Einleitung

1. Freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO)11Bertel in Bertel/Venier (Hrsg), StPO: Kommentar (2012) zu § 258. Rz 2.

Das Gericht darf Feststellungen (in Urteilen und Beschlüssen) nur auf Basis in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweise treffen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist daher unzulässig.229 Os 81/74 ua (RIS-Justi RS0098454).

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