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Fehler bei der Antragserledigung – Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO

StrafrechtHauptverhandlungHöflerJänner 2026

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist ein formeller Nichtigkeitsgrund, mit dem die Entscheidung des Gerichtes über Anträge in der Hauptverhandlung bekämpft werden kann. Es handelt sich dabei um einen relativen Nichtigkeitsgrund; die Formverletzung musste sich also auf die Entscheidung des Gerichts auswirken können. 

Einleitung

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO wird im Gesetz wie folgt definiert:

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