Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist ein formeller Nichtigkeitsgrund, mit dem die Entscheidung des Gerichtes über Anträge in der Hauptverhandlung bekämpft werden kann. Es handelt sich dabei um einen relativen Nichtigkeitsgrund; die Formverletzung musste sich also auf die Entscheidung des Gerichts auswirken können.
Einleitung
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO wird im Gesetz wie folgt definiert:

