Das in § 249 Abs 1 StPO statuierte und auch in Art 6 Abs 3 lit d EMRK festgeschriebene Recht der an der Hauptverhandlung teilnehmenden Personen, neben dem Gericht an in der Hauptverhandlung vernommene Personen Fragen zu stellen, ist Teil des Beweisverfahrens und auch ein wesentlicher Aspekt der Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.