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Betriebsübergang – Haftung

Unternehmensauflösung & BetriebsübergangBetriebsübergangReissnerJuni 2024

Die Regelungen zur Haftung für arbeitsrechtliche Schulden bei Betriebsübergang finden sich in § 6 AVRAG. Dabei ist zunächst zwischen „Altschulden“, die dem Grunde nach vor dem Übergangszeitpunkt entstanden sind, und „Neuschulden“, die nach dem Übergangszeitpunkt entstehen, zu differenzieren. 

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