§ 3 Abs 1 AVRAG bestimmt für den Fall, dass ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, dass dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Infolge des Betriebsübergangs scheidet also der Veräußerer aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes aus; der neue Inhaber tritt kraft Gesetzes „als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten“ in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (Eintrittsautomatik).