Die Regelungen zur Haftung für arbeitsrechtliche Schulden bei Betriebsübergang finden sich in § 6 AVRAG. Dabei ist zunächst zwischen „Altschulden“, die dem Grunde nach vor dem Übergangszeitpunkt entstanden sind, und „Neuschulden“, die nach dem Übergangszeitpunkt entstehen, zu differenzieren.