Im Falle eines Betriebsübergangs bestimmt sich der anwendbare Kollektivvertrag nach der Sozialpartnerzugehörigkeit der jeweiligen Arbeitgeber. Das Betriebsübergangsrecht sieht Schutzbestimmungen im Falle des Wechsels in einen für die Arbeitnehmer ungünstigeren Kollektivvertrag vor.