Der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem die Entlassung beraten. Die Verständigung kann auch nach Ausspruch der Entlassung erfolgen. Die Entlassung kann beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund (verpöntes Motiv, Sozialwidrigkeit) vorliegt und der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Hat der Betriebsrat der Entlassung zugestimmt, kann sie nur wegen eines verpönten Motivs angefochten werden.