Der Betriebsrat hat auch in sozialen Angelegenheiten mitzuwirken. In diese Kategorie fällt die Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung, an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Mitwirkung im Zusammenhang mit dem Abschluss aller Arten von Betriebsvereinbarungen, die im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen sind (§ 96, § 96a und § 97 ArbVG).