Zum Unterhaltsanspruch des Kindes zählt die dem Alter entsprechende Betreuung. Nach dem gesetzlichen Modell erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, während der andere Elternteil für alle materiellen Bedürfnisse des Kindes aufkommen muss. Wenn dieser Elternteil das Kind nicht nur im Rahmen eines üblichen Kontaktrechts, sondern in höherem Ausmaß mitbetreut, vermindert sich nach der neueren Judikatur grundsätzlich seine Geldunterhaltspflicht.