Die Belastungsgrenze verhindert bei der Unterhaltsbemessung übermäßige Belastungen des Unterhaltspflichtigen und Benachteiligungen anderer Unterhaltsberechtigter. Es handelt sich um jenen Teil der Einkünfte, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensbedarf bleiben soll. Als Richtwert dient grundsätzlich das Unterhaltsexistenzminimum.