Das Gericht kann zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt entweder auf Antrag oder von Amts wegen eine geeignete und dazu bereite Person heranziehen (§ 111 AußStrG). Diese Besuchsbegleitung ist ein Mittel zur Erhaltung bzw Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontaktes zwischen dem nicht erziehenden Elternteil und dem minderjährigen Kind. Sie soll trotz der bestehenden Spannungen und familiären Schwierigkeiten zu einer Stabilisierung des Kontaktes zwischen dem nicht erziehenden Elternteil und dem Kind beitragen.