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Ausstattung

FamilienrechtKindschaftsrechtHuberJuni 2024

Wenn das Kind bei der Eheschließung nicht selbst über ein zur Ausstattung hinlängliches Vermögen verfügt, haben die Eltern, subsidiär die Großeltern, dem Kind eine Hausstandsgründung zu ermöglichen (§ 1220 ABGB). Die Höhe beträgt rund 25-30 % des Jahresnettoeinkommens des Verpflichteten, wobei unter Umständen auch das Vermögen zu berücksichtigen ist. Der Anspruch auf Ausstattung erlischt mit der Erfüllung, der Auflösung der Ehe und dem Tod des Berechtigten. Bei einer gerechtfertigten Missbilligung der Ehe sind die Eltern zu keiner Ausstattung verpflichtet (§ 1223 ABGB).

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