Unter besondere Steuersätze fallen zum einen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten gem § 27a Abs 1 Z 1 EStG mit einem Steuersatz von 25 % anstatt 27,5 % und zum anderen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30a Abs 1 EStG mit einem Steuersatz von 30 %. In beiden Fällen kann zur Regelbesteuerung optiert werden. Ansonsten werden diese Einkünfte nicht bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt und sie haben somit keine progressionserhöhende Wirkung.