Entscheidungen in Außerstreitverfahren (sowohl verfahrensleitende Entscheidungen als auch Sachentscheidungen) ergehen immer in Form eines Beschlusses.
Einleitung
Regelungen zu Beschlüssen im Außerstreitverfahren sind in den §§ 36–44 AußStrG normiert. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß, wobei ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 419, 423 und 440 ZPO verwiesen wird.1