Das Außerstreitverfahren bildet neben dem klassischen „streitigen“ Zivilprozess ein zweites Erkenntnisverfahren für bestimmte Materien im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit. Seit der Einführung des „neuen“ Außerstreitgesetzes im Jahr 2005 handelt es sich um ein dem streitigen Erkenntnisverfahren gleichwertiges Verfahren. Praktisch relevant sind besonders die Abweichungen und Ergänzungen bzw Einschränkungen im Verfahrensablauf im Vergleich zum Zivilprozess.