Das KJBG sieht, zusätzlich zu den Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, Regelungen über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen vor. Insb gilt für Kinder ein umfangreiches Beschäftigungsverbot, sie dürfen also grundsätzlich nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Jugendliche unterliegen ebenfalls gewissen Einschränkungen, so gelten für sie ein spezieller Arbeitszeitschutz sowie ein Verbot, Jugendliche mit oder bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, zu beschäftigen.