Unter Geschäftsfähigkeit versteht man gem § 170 ABGB die Fähigkeit, sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten. Es sind verschiedene Stufen der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden, abhängig von bestimmten individuellen und generellen Voraussetzungen. Für das Arbeitsrecht ist die Geschäftsfähigkeit vor allem in Hinblick auf die Fähigkeit einer Person, selbstständig Arbeitsverträge und Lehrverträge abschließen und beenden zu können, von entscheidender Bedeutung.