Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist gem § 21a RAO eine Eintragungsvoraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Die Berufshaftpflichtversicherung muss während der Dauer der Berufstätigkeit aufrecht sein und ist dem jeweiligen örtlich zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer auf deren Verlangen nachzuweisen.