Grundsätzlich schuldet der Rechtsanwalt keinen Erfolg. Dies hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, wann ein Rechtsanwalt haftet. Zusätzlich zu den Bestimmungen im ABGB finden sich in den Berufsrechtsnormen Bestimmungen, die den Umfang der vom RA geschuldeten Leistung umschreiben und somit auch Grundlage von Schadenersatz und Haftungsansprüchen bei Verstößen sind. Es besteht die Möglichkeit, die Haftung gegenüber dem eigenen Klienten – außer bei Vorsatz oder grobem Verschulden – auf die gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme zu beschränken.