Der Rechtsanwalt als Vertragsverfasser unterliegt neben dem in § 10 RAO normierten standesrechtlichen Verbot der Doppelvertretung den sich aus § 1299 ABGB ergebenden strengen Haftungsbestimmungen, denn wer als Dritter einen Vertrag formuliert, ist beiden (allen) Vertragsparteien gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet.