Für besonders berücksichtigungswürdige Sachverhalte werden die Vorschriften in §§ 25 und 25a GSVG über die Ermittlung der Beitragsgrundlage ergänzt. In der Praxis von besonderer Relevanz ist die Beitragsgrundlage bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung. Auch der Beitragsgrundlage bei Elementarereignissen kommt Bedeutung zu. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 26 GSVG. In § 26a GSVG sind weitere Fälle geregelt, für die eine besondere Beitragsgrundlage gilt. Da sie in der Praxis von geringer Bedeutung sind, werden sie nur überblicksmäßig dargestellt.