Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ergibt sich aus der monatlichen Beitragsgrundlage gem §§ 25 und 25a GSVG multipliziert mit dem Beitragssatz. Die Beitragssätze in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gesetzlich festgelegte Prozentsätze und in § 27 GSVG geregelt. Die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG werden grds quartalsweise im Vorhinein vorgeschrieben.