Der Betriebsrat kann nur für einen Betrieb iSd § 34 Abs 1 ArbVG gewählt werden. Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder mit immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG sind alle im Rahmen eines Betriebs beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und Heimarbeiter. Keine Arbeitnehmer sind ua freie Dienstnehmer.