In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Gibt es in einem Betrieb sowohl mindestens fünf Angestellte als auch Arbeiter, ist die Bildung getrennter Organe für die Gruppe der Arbeiter und für die Gruppe der Angestellten vorgeschrieben. Das in der Praxis wohl wichtigste Organ der Arbeitnehmerschaft ist der Betriebsrat. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ergibt sich aus der Betriebsgröße. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.