In Umsetzung der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG bestimmt § 3 Abs 1 AVRAG für den Fall, dass ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, dass dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen der in dieser Bestimmung vorgesehene automatische Arbeitgeberwechsel stattfindet. Zu bestimmen ist in diesem Zusammenhang insb der Begriff des Betriebsübergangs.