Die Abrechnung der Beendigungsansprüche ist zu einem guten Teil abhängig von der vorliegenden Beendigungsart. Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt, den der Arbeitgeber verschuldet hat, bestehen teilweise andere Ansprüche als bei einem nicht vom Arbeitgeber verschuldeten, aber dennoch berechtigten Austritt. Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt dagegen gehen manche Arbeitnehmer-Ansprüche zur Gänze verloren. Die richtige rechtliche Einordnung eines Beendigungssachverhaltes ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Richtigkeit der zu erstellenden Endabrechnung.