Der fristlose Austritt kann durch den Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt werden oder auch schlüssig erfolgen. Der Austritt muss unverzüglich nach Vorliegen eines entsprechenden Austrittsgrunds erklärt werden, damit er berechtigt ist. Dem Arbeitnehmer wird eine Überlegungsfrist zugestanden, um sich rechtlich zu informieren etc. Die genaue Dauer der Überlegungsfrist ist nicht festgelegt und abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Der Austrittsgrund muss nicht explizit angegeben werden. Für das Vorliegen des Austrittsgrundes ist der Arbeitnehmer im Verfahren beweispflichtig.