Der Ausschluss eines Miteigentümers mittels Klage ist in § 36 WEG normiert. Verletzt ein Miteigentümer seine Pflichten aus der Gemeinschaft, macht er empfindlich schädigenden Gebrauch von der Liegenschaft oder legt er ein unleidliches Verhalten an den Tag, so kann die Mehrheit der übrigen Miteigentümer (bzw in bestimmten Fällen ein einzelner Miteigentümer) eine Klage auf Ausschluss des betreffenden Miteigentümers anstreben. Die Bestimmungen des § 36 WEG stellen zwingendes Recht dar und können vertraglich weder eingeschränkt noch erweitert werden.