Komplementär zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung beschreibt § 29 WEG die außerordentliche Verwaltung als jene, welche über die in § 28 WEG genannten Angelegenheiten hinausgeht, insbesondere nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen. Eine taxative Aufzählung der Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung wurde vom Gesetzgeber nicht getroffen; zur Durchführung durch den Verwalter bedarf es eines vorherigen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer (§ 29 Abs 6 WEG), die Überstimmten können dessen gerichtliche Aufhebung verlangen.